Das Schreiben des Bundesamtes vom 22. Mai 1991 mag als Vororientierung im Hinblick auf den Zusicherungsentscheid über den zu erwartenden Bundesbeitrag bezeichnet werden. Darin werden die «approximativen» und «mutmasslich» anrechenbaren Kosten aufgrund des Vorprojekts und einer «Kostenschätzung» veranschlagt. Gleichzeitig verweist das Schreiben an mehreren Stellen ausdrücklich auf Reservekosten und andere Kosten, welche noch nicht kontrollierbar seien und allenfalls nicht angerechnet würden. Im genannten Brief wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berechnungen mit entsprechender Vorsicht aufzunehmen seien.