bezug auf ihr zweites und drittes Rechtsbegehren etwas aus dem Brief des Bundesamtes vom 22. Mai 1991 zu ihren Gunsten ableiten kann. In diesem Zusammenhang ist das aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) abgeleitete Gebot von Treu und Glauben zu beachten. Das Schweizerische BGer fasste diesbezüglich seine Rechtsprechung in einem kürzlich ergangenen Entscheid wie folgt zusammen: (Zitat von BGE 116 Ib 185 E. 3c). Das Schreiben des Bundesamtes vom 22. Mai 1991 mag als Vororientierung im Hinblick auf den Zusicherungsentscheid über den zu erwartenden Bundesbeitrag bezeichnet werden.