3 Gemäss übereinstimmender Angaben der Parteien war das Bundesamt im September 1992 tatsächlich im Besitz aller wesentlichen und definitiven Entscheidgrundlagen (Projekt und Kostenvoranschlag), um über das Gesuch bis Ende 1992 befinden zu können. Nach dem Gesagten ist daher nachfolgend grundsätzlich von der Anwendbarkeit der Berufsbildungsverordnung in der Fassung vom 7. November 1979, welche bis zum 31. Dezember 1992 in Kraft war, auszugehen. 4. (Nichtanwendbarkeit des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1992 über die lineare Beitragskürzung in den Jahren 1993-1995, SR 616.62) (...) 7. Es bleibt schliesslich noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in