Dieses Prozedere findet weder im Berufsbildungsgesetz noch in der Berufsbildungsverordnung eine Stütze. Aus heutiger Sicht, da die Gesuchsunterlagen keinen provisorischen Charakter mehr haben und letztlich lediglich die Höhe des Bundesbeitrages im Streite steht, aber auch, weil es in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung der Berufsbildungsverordnung keine Bestimmung gab, welche der heute geltenden Regelung (Art. 69 BBV) entspricht, ist das im Grunde genommen zu frühe Eintreten des Bundesamtes auf das Gesuch nicht mehr, und schon gar nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin, zu korrigieren.