Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt ein «Vorprojekt» auf Grundlage einer «Kostenschätzung» als Gesuch entgegengenommen, wobei jenes «laufend optimiert» worden sei. Obwohl es einen Zusicherungsentscheid bis Ende 1992 in Aussicht gestellt hatte, entschied das Bundesamt aus nicht ersichtlichen Gründen erst am 30. September 1994 - und zwar scheinbar in analoger Anwendung von Art. 69 Abs. 1 Bst. b BBV - durch Bestimmung der anrechenbaren Kosten. Da eine entsprechende Regelung in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung der Berufsbildungsverordnung fehlte, wäre gegen diese Vorgehensweise des Bundesamtes noch nichts einzuwenden. Fraglich bleibt aber unabhängig hiervon, ob es zu Recht auf