68 der Verordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung [BBV], SR 412.101). In welcher Form und aufgrund welcher (definitiver) Entscheidgrundlagen der Bundesbeitrag gesprochen werden darf, wird in Art. 69 BBV geregelt, welcher - mit diesem Regelungsinhalt - allerdings erst mit Verordnungsänderung vom 14. Dezember 1992, am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist. Nach dieser Bestimmung kann die Festsetzung eines Bundesbeitrages nach drei verschiedenen Varianten erfolgen. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt ein «Vorprojekt» auf Grundlage einer «Kostenschätzung» als Gesuch entgegengenommen, wobei jenes «laufend optimiert» worden sei.