Bleibt zu fragen, wann das Beitragsgesuch in casu eingereicht worden ist. Vernünftigerweise darf dieses als (vollständig) «eingereicht» erachtet werden, wenn alle wesentlichen gesuchsrelevanten Unterlagen, die einen Entscheid über das Beitragsgesuch erst ermöglichen, zur Beurteilung vorliegen. Ein Bundesbeitrag kann nur gewährt werden, wenn das Raumprogramm, die Pläne und der Kostenvoranschlag vor Baubeginn genehmigt worden sind und die zuständigen Behörden des Kantons und des Bundes dem Baubeginn zugestimmt haben (Art. 68 der Verordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung [BBV], SR 412.101).