Rechts bestimmt Art. 36 Bst. a SuG, dass Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt werden, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird. Da in casu die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Abgeltung unbestrittenermassen vor der Vollendung des projektierten Erweiterungsbaus verfügt (d. h. zugesichert) wurde, ist grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung anzuwenden. Bleibt zu fragen, wann das Beitragsgesuch in casu eingereicht worden ist.