2 Bundesamt im Sommer 1992 eine Verfügung bis Ende Jahr zusicherte. Wegen «bundesinterner Differenzen» erfolgte der Entscheid über die Zusicherung der Bundessubvention erst am 30. September 1994. Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG], SR 616.1) ist auf den 1. April 1991 in Kraft getreten. Das dritte Kapitel dieses Gesetzes gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen, mithin auch für die im vorliegenden Fall zu beurteilende Bundessubvention, soweit das Berufsbildungsrecht nichts Abweichendes vorschreibt (Art. 2 Abs. 1 und 2 SuG). Bezüglich der Frage des anwendbaren