Mit Verfügung vom 30. September 1994 sicherte das Bundesamt der Gesuchstellerin einen um rund 20 % niedrigeren Bundesbeitrag von Fr. ... zu. Dagegen erhebt die Einwohnergemeinde X Beschwerde bei der Rekurskommission EVD unter anderem mit dem Begehren, dass die angefochtene Verfügung aufgrund der im Jahr 1992 geltenden Regelungen für die Subventionsbemessung zu erlassen sei. Im Ergebnis beantragt die Rekurrentin, dass das Schreiben des Bundesamtes vom 22. Mai 1991 als rechtsverbindliche Zusicherungsverfügung zu werten sei. Aus den Erwägungen: