Bundesbeiträge an Bauten, die der Berufsbildung dienen; anwendbares Recht; Vertrauensschutz. 1. Art. 36 Bst. a SuG. Anwendbares Recht. Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen gelten als «vollständig eingereicht», wenn alle wesentlichen gesuchsrelevanten Unterlagen, die einen Entscheid über das Beitragsgesuch erst ermöglichen, zur Beurteilung vorliegen (E. 3). 2. Art. 4 BV. Vertrauensschutz.