{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-09-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-49--_1995-09-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003095.pdf?ID=150003095", "Checksum": "e856d75f829dde8ebb067053d5be82d5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 21.09.1995 JAAC 60.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 21.09.1995 JAAC 60.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 21.09.1995 JAAC 60.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:03", "Checksum": "ca7d6e6f2a7634df883871ae240f8415", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 21.09.1995 JAAC 60.49 \r\n\n 2\nBundesamt im Sommer 1992 eine Verfügung bis Ende Jahr zusicherte. Wegen\n«bundesinterner Differenzen» erfolgte der Entscheid über die Zusicherung\nder Bundessubvention erst am 30. September 1994. Das Bundesgesetz vom\n5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz\n[SuG], SR 616.1) ist auf den 1. April 1991 in Kraft getreten. Das dritte Kapitel\ndieses Gesetzes gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen\nund Abgeltungen, mithin auch für die im vorliegenden Fall zu beurteilende\nBundessubvention, soweit das Berufsbildungsrecht nichts Abweichendes\nvorschreibt (Art. 2 Abs. 1 und 2 SuG). Bezüglich der Frage des anwendbaren\nRechts bestimmt Art. 36 Bst. a SuG, dass Gesuche um Finanzhilfen und\nAbgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht\nbeurteilt werden, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt\nwird. Da in casu die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Abgeltung\nunbestrittenermassen vor der Vollendung des projektierten Erweiterungsbaus\nverfügt (d. h. zugesichert) wurde, ist grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt\nder Gesuchseinreichung anzuwenden.\nBleibt zu fragen, wann das Beitragsgesuch in casu eingereicht worden ist.\nVernünftigerweise darf dieses als (vollständig) «eingereicht» erachtet werden,\nwenn alle wesentlichen gesuchsrelevanten Unterlagen, die einen Entscheid\nüber das Beitragsgesuch erst ermöglichen, zur Beurteilung vorliegen. Ein\nBundesbeitrag kann nur gewährt werden, wenn das Raumprogramm, die\nPläne und der Kostenvoranschlag vor Baubeginn genehmigt worden sind\nund die zuständigen Behörden des Kantons und des Bundes dem Baubeginn\nzugestimmt haben (Art. 68 der Verordnung vom 7. November 1979 über die\nBerufsbildung [BBV], SR 412.101). In welcher Form und aufgrund welcher\n(definitiver) Entscheidgrundlagen der Bundesbeitrag gesprochen werden\ndarf, wird in Art. 69 BBV geregelt, welcher - mit diesem Regelungsinhalt\n- allerdings erst mit Verordnungsänderung vom 14. Dezember 1992, am\n1. Januar 1993 in Kraft getreten ist. Nach dieser Bestimmung kann die\nFestsetzung eines Bundesbeitrages nach drei verschiedenen Varianten\nerfolgen. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt ein «Vorprojekt» auf\nGrundlage einer «Kostenschätzung» als Gesuch entgegengenommen, wobei\njenes «laufend optimiert» worden sei. Obwohl es einen Zusicherungsentscheid\nbis Ende 1992 in Aussicht gestellt hatte, entschied das Bundesamt aus nicht\nersichtlichen Gründen erst am 30. September 1994 - und zwar scheinbar\nin analoger Anwendung von Art. 69 Abs. 1 Bst. b BBV - durch Bestimmung\nder anrechenbaren Kosten. Da eine entsprechende Regelung in der bis\nzum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung der Berufsbildungsverordnung\nfehlte, wäre gegen diese Vorgehensweise des Bundesamtes noch nichts\neinzuwenden. Fraglich bleibt aber unabhängig hiervon, ob es zu Recht auf\ndas fragliche Gesuch eintrat beziehungsweise dieses an die Hand nahm,\nobwohl offensichtlich noch kein gereiftes, das heisst definitives Projekt mit\nentsprechendem Kostenvoranschlag vorhanden war. Dieses Prozedere findet\nweder im Berufsbildungsgesetz noch in der Berufsbildungsverordnung eine\nStütze. Aus heutiger Sicht, da die Gesuchsunterlagen keinen provisorischen\nCharakter mehr haben und letztlich lediglich die Höhe des Bundesbeitrages im\nStreite steht, aber auch, weil es in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen\nFassung der Berufsbildungsverordnung keine Bestimmung gab, welche\nder heute geltenden Regelung (Art. 69 BBV) entspricht, ist das im Grunde\ngenommen zu frühe Eintreten des Bundesamtes auf das Gesuch nicht mehr,\nund schon gar nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin, zu korrigieren.\n\n"}