1 Bundesbeiträge an Bauten, die dem obligatorischen Turn- und Sportunterricht für Lehrlinge dienen; massgebender Zeitpunkt für die endgültige Festsetzung des Bundesbeitrags; Auslegung des Begriffs «Lehrlinge»; Änderung des Sachverhalts während des Beschwerdeverfahrens. 1. Art. 18 SuG. Art. 76 BBV. Massgebender Zeitpunkt für die endgültige Festsetzung des Bundesbeitrags. Die endgültige Festsetzung des Bundesbeitrags hat bei Vorliegen der Schlussabrechung zu erfolgen. Die Behörde hat dabei den Sachverhalt, wie er sich zum Zeitpunkt der Abrechnung präsentiert, zu berücksichtigen (E. 4). 2. Art. 63 Abs. 1 Bst. b BBG. Auslegung des Begriffs «Lehrlinge».