Auch liesse es sich mit dem Rechtssicherheitsgedanken und dem Vertrauensgrundsatz nicht vereinbaren, allein den Beschwerdeführer die Folgen eines für ihn nicht erkennbaren Genehmigungsmangels tragen zu lassen. Überwiegende öffentliche Interessen, die im vorliegenden Einzelfall für eine unbedingte 5 Durchsetzung des objektiv richtigen Rechts sprechen, sind nicht ersichtlich. Dem Vertrauensschutzinteresse des Beschwerdeführers ist somit Vorrang einzuräumen und die an sich gesetzwidrig genehmigte Reglementsänderung (Art. 18 Prüfungsreglement) auch auf ihn anzuwenden. (Die Rekurskommission EVD heisst das Revisionsgesuch nach materieller Prüfung gut)