Im vorliegenden Fall müsste es vor dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 4 BV) als stossend empfunden werden, wenn die Anwendbarkeit der neuen Reglementsbestimmung ausschliesslich im Falle des Beschwerdeführers verneint würde, währenddem davon auszugehen ist, dass sie zugunsten aller übrigen Kandidaten, die die Prüfung gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer abgelegt hatten, ohne weiteres berücksichtigt wurde beziehungsweise im Bedarfsfalle berücksichtigt worden wäre. Auch liesse es sich mit dem Rechtssicherheitsgedanken und dem Vertrauensgrundsatz nicht vereinbaren, allein den Beschwerdeführer die Folgen eines für ihn nicht erkennbaren Genehmigungsmangels tragen zu lassen.