Das BGer hat im Hinblick auf eine regierungsrätliche Verordnung erklärt, dass nach den aus Art. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) abgeleiteten Grundsätzen erst nach gehöriger Publikation ein Anspruch auf Verbindlichkeit bestehe (vgl. dazu auch BGE 105 Ib 72). In diesem Zusammenhang schloss es das BGer mit Verweis auf mehrere Entscheide nicht aus, dass anspruchsbegründende Normen auch ohne diese Gültigkeitsvoraussetzung berücksichtigt werden können, sofern sich dies nur «zugunsten des Beschwerdeführers» auswirke (ZBl 1/1995, S. 33 f. und implizit auch 105 Ib 72; in gleichem Sinne VPB 44.93).