Zum anderen stellt die Genehmigung wie etwa die Publikation von rechtssetzenden und den Bürger verpflichtender Erlassen (BGE zitiert in Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl ] 1/1995, S. 33) grundsätzlich eine Gültigkeitsvoraussetzung dar. Das BGer hat im Hinblick auf eine regierungsrätliche Verordnung erklärt, dass nach den aus Art. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) abgeleiteten Grundsätzen erst nach gehöriger Publikation ein Anspruch auf Verbindlichkeit bestehe (vgl. dazu auch BGE 105 Ib 72).