dass die an sich gesetzwidrig genehmigte Reglementsänderung nicht auch auf den Gesuchsteller anzuwenden wäre. Zum einen ist die Möglichkeit einer nachträglichen, aber gesetzeskonformen Genehmigung mit Wirkung ex tunc nicht zum vornherein auszuschliessen. Zum anderen stellt die Genehmigung wie etwa die Publikation von rechtssetzenden und den Bürger verpflichtender Erlassen (BGE zitiert in Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl ] 1/1995, S. 33) grundsätzlich eine Gültigkeitsvoraussetzung dar.