Aus dieser Sicht spielte es keine Rolle, dass die Reglementsänderung vom Bundesamt statt vom Departement genehmigt wurde. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes wäre es nicht tragbar, wenn die aufgrund einer gesetzwidrig genehmigten Reglementsbestimmung erteilten Diplome nachträglich vorbehaltlos für ungültig erklärt würden (ähnlich BGE 98 Ia 568) und der Bürger dadurch in seinem berechtigten Vertrauen in deren Gültigkeit getäuscht würde (VPB 44.93). 6.5. Die Rechts- und Sachverhaltskonstellation im vorliegenden Fall erheischt nicht eine grundsätzlich andere Beurteilung. Zwar ist dem Beschwerdeführer nicht ein Diplom erteilt worden. Das heisst aber nicht,