Der Mangel kann jedoch weder als offensichtlich noch als besonders schwer betrachtet werden (ebenso VPB 44.93). Für die direkt betroffenen Prüfungskandidaten hatte sie keine konkreten oder gar nachteiligen Auswirkungen. Aus dieser Sicht spielte es keine Rolle, dass die Reglementsänderung vom Bundesamt statt vom Departement genehmigt wurde.