4 Wertabwägung und lediglich dann möglich, wenn der richtigen Durchführung des objektiven Rechts der Vorrang vor dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (BGE 103 Ia 505). 6.4. Diese Voraussetzungen wären im Hinblick auf bereits erteilte Diplome nicht gegeben. Sie stützen sich auf eine gesetzliche Grundlage (BBV), deren Ausgestaltung der Genehmigungsordnung in der Berufsbildungsverordnung sich als gesetz- und verfassungswidrig (Missachtung der Delegationsgrundsätze) erweist. Der Mangel kann jedoch weder als offensichtlich noch als besonders schwer betrachtet werden (ebenso VPB 44.93).