Das heisst aber nicht, dass die gestützt darauf erteilten Diplome ungültig wären (VPB 44.93). «Nichtigkeit, das heisst absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird» (BGE 116 Ia 215, 104 Ia 176 f. E. 2c mit Verweisungen). Begünstigt eine (derart) fehlerhafte Verfügung den Bürger, so kann sie auch nicht ohne weiteres widerrufen beziehungsweise für nichtig erklärt werden. Das ist nur aufgrund einer