dem Bundesrat oder dem Departement vorbehalten sind, als zuständig erklärt (Art. 51 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BBG). 6.3. Eine ungültige Reglementsänderung, weil auf gesetzwidrigem Genehmigungsbeschluss beruhend, könnte wie erwähnt grundsätzlich keine Rechtsverbindlichkeit erlangen (BGE 105 Ib 72). Das heisst aber nicht, dass die gestützt darauf erteilten Diplome ungültig wären (VPB 44.93).