Zudem wäre dies mit dem auch auf Reglementsänderungen anzuwendenden, allgemein anerkannten Prinzip des Parallelismus der Rechtsetzungsformen nicht zu vereinbaren (in gleichem Sinne BGE 105 Ib 72 und Ulrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1993, S. 328 und 332). Insoweit, aber auch wenn ein Genehmigungsbeschluss der gesetzlich als zuständig bezeichneten Behörde fehlt, ist die Reglementsänderung als «gesetzwidrig» beziehungsweise an einem Gültigkeitsmangel leidend zu betrachten (BGE 105 Ib 72 und VPB 44.93), weshalb sie grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangen könnte.