Ob eine Reglementsänderung als «nicht wesentlich» und somit implizit auch, ob eine solche als «wesentlich» zu betrachten ist und somit publiziert und hernach vom Departement zu genehmigen ist, wird offenbar vom Bundesamt in eigener Regie bestimmt. Diese Ordnung kommt einer Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnisse vom Departement an das Bundesamt gleich, welche aber von der gesetzlichen Zuständigkeitsvorschrift, die grundsätzlich das Departement als Genehmigungsinstanz statuiert, nicht abgedeckt ist (Art. 51 Abs. 2 und Art.