45 Abs. 1 BBV, insbes. Bst. f). Bereits hieraus wird ersichtlich, dass die Änderung von Art. 18 des Prüfungsreglements nicht ohne weiteres als «nicht wesentlich» im Sinne der Berufsbildungsverordnung betrachtet werden kann (Art. 45 Abs. 4 BBV). Ob eine Reglementsänderung als «nicht wesentlich» und somit implizit auch, ob eine solche als «wesentlich» zu betrachten ist und somit publiziert und hernach vom Departement zu genehmigen ist, wird offenbar vom Bundesamt in eigener Regie bestimmt.