3 Einfluss zu nehmen. Die in casu fragliche Reglementsänderung beinhaltet eine Erleichterung für das Bestehen der Prüfungen, indem eine zusätzliche ungenügende Fachnote im Notenbereich zwischen 3,5 und 4 zugelassen wird. Damit sind nicht nur die Interessen der entsprechenden Branchenvertreter - insbesondere die nicht im Baumeisterverband organisierten, weil diese kaum am Reglementsentwurf beteiligt sein dürften - sondern ist auch eine Thematik, «die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung», welche immerhin als Mindestinhalt im Prüfungsreglement Eingang zu finden haben, angesprochen (Art. 45 Abs. 1 BBV, insbes.