Der geänderte Art. 18 des Prüfungsreglements wurde vom Bundesamt am 17. Dezember 1992 genehmigt und von diesem auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt. 6.2. Die Publikation mit entsprechender «Ansetzung einer Einsprachefrist» (Art. 45 Abs. 2 BBV) und die Genehmigungsvorschrift bezwecken neben der Bekanntgabe den Einbezug aller Interessierten im Sinne einer vorgängigen Mitwirkungsmöglichkeit. Sie sorgen für Transparenz im Reglement-Erlassverfahren und erlauben der Genehmigungsbehörde im Rahmen ihres gesetzlich vorgegebenen Aufgabenbereichs kontrollierend und koordinierend zugunsten einer gewissen Einheitlichkeit der Reglemente