1.- 4. (Formelles und Darstellung des vorangegangenen Verfahrens) 5. (Eintreten wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorangegangenen Verfahren) 6. Zu prüfen bleibt, ob und allenfalls inwieweit der angefochtene Entscheid effektiv zu revidieren ist. In diesem Zusammenhang stellt sich vorab die Frage, ob die Änderung von Art. 18 des Prüfungsreglementes tatsächlich am 1. Januar 1993 rechtsgültig in Kraft treten konnte. 6.1. Die von den Berufsverbänden aufgestellten Prüfungsreglemente bedürfen der Genehmigung des Departements. Einzelheiten regelt die Verordnung (Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung [BBG], SR 412.10 und Art.