Es sei ein neuer Entscheid gemäss den Anträgen im vorangegangenen Verfahren zu fällen. Im wesentlichen führte G. an, dass im zu revidierenden Entscheid in unerwarteter Weise eine veraltete, auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbare Reglementsbestimmung angewandt worden sei. Aus den Erwägungen: