Mit Entscheid vom 25. Juli 1994 wies die Rekurskommission EVD die dagegen eingelegte Beschwerde von G. mit der Begründung ab, dass das Diplom laut Prüfungsreglement auch ohne die Abänderung der nicht beanstandeten Note im Fach B. von 3,7 auf 3,3 nicht erteilt werden könne, weil das Prüfungsreglement für das Bestehen der Prüfung höchstens eine ungenügende Note zulasse. Am 4. August 1994 stellte G. bei der Rekurskommission EVD ein Revisionsgesuch und beantragt, der Beschwerdeentscheid vom 25. Juli 1994 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben. Es sei ein neuer Entscheid gemäss den Anträgen im vorangegangenen Verfahren zu fällen.