2 bestanden habe. Die gegen diesen Prüfungsbescheid eingereichte Beschwerde wies das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit am 28. Februar 1994 ab. Mit Entscheid vom 25. Juli 1994 wies die Rekurskommission EVD die dagegen eingelegte Beschwerde von G. mit der Begründung ab, dass das Diplom laut Prüfungsreglement auch ohne die Abänderung der nicht beanstandeten Note im Fach B. von 3,7 auf 3,3 nicht erteilt werden könne, weil das Prüfungsreglement für das Bestehen der Prüfung höchstens eine ungenügende Note zulasse.