- Fehlt der Genehmigungsbeschluss der gesetzlich zuständigen Behörde, leidet die Reglementsänderung an einem Gültigkeitsmangel (E. 6.2). 2. Art. 4 BV. Rechtsgleichheitsgebot und Vertrauensschutz. Im Lichte des Rechtsgleichheitsgebots und des Vertrauensschutzes kann eine gesetzwidrig genehmigte und daher grundsätzlich ungültige Reglementsänderung trotzdem anwendbar sein (E. 6.5).