{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-04-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-47--_1995-04-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003089.pdf?ID=150003089", "Checksum": "a7e0118a779ea7f57c1839279847acd6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.04.1995 JAAC 60.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 13.04.1995 JAAC 60.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 13.04.1995 JAAC 60.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:41", "Checksum": "0cdefa559ef17a95fc70b682adefac9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.04.1995 JAAC 60.47 \r\n\n 4\nWertabwägung und lediglich dann möglich, wenn der richtigen Durchführung\ndes objektiven Rechts der Vorrang vor dem Interesse an der Wahrung der\nRechtssicherheit zukommt (BGE 103 Ia 505).\n6.4. Diese Voraussetzungen wären im Hinblick auf bereits erteilte\nDiplome nicht gegeben. Sie stützen sich auf eine gesetzliche Grundlage\n(BBV), deren Ausgestaltung der Genehmigungsordnung in der\nBerufsbildungsverordnung sich als gesetz- und verfassungswidrig\n(Missachtung der Delegationsgrundsätze) erweist. Der Mangel kann jedoch\nweder als offensichtlich noch als besonders schwer betrachtet werden (ebenso\nVPB 44.93). Für die direkt betroffenen Prüfungskandidaten hatte sie keine\nkonkreten oder gar nachteiligen Auswirkungen. Aus dieser Sicht spielte\nes keine Rolle, dass die Reglementsänderung vom Bundesamt statt vom\nDepartement genehmigt wurde. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit\nund des Vertrauensschutzes wäre es nicht tragbar, wenn die aufgrund\neiner gesetzwidrig genehmigten Reglementsbestimmung erteilten Diplome\nnachträglich vorbehaltlos für ungültig erklärt würden (ähnlich BGE 98 Ia 568)\nund der Bürger dadurch in seinem berechtigten Vertrauen in deren Gültigkeit\ngetäuscht würde (VPB 44.93).\n6.5. Die Rechts- und Sachverhaltskonstellation im vorliegenden Fall\nerheischt nicht eine grundsätzlich andere Beurteilung. Zwar ist dem\nBeschwerdeführer nicht ein Diplom erteilt worden. Das heisst aber nicht,\ndass die an sich gesetzwidrig genehmigte Reglementsänderung nicht auch\nauf den Gesuchsteller anzuwenden wäre. Zum einen ist die Möglichkeit einer\nnachträglichen, aber gesetzeskonformen Genehmigung mit Wirkung ex tunc\nnicht zum vornherein auszuschliessen. Zum anderen stellt die Genehmigung\nwie etwa die Publikation von rechtssetzenden und den Bürger verpflichtender\nErlassen (BGE zitiert in Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl ]\n1/1995, S. 33) grundsätzlich eine Gültigkeitsvoraussetzung dar. Das BGer\nhat im Hinblick auf eine regierungsrätliche Verordnung erklärt, dass nach\nden aus Art. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874\n(BV, SR 101) abgeleiteten Grundsätzen erst nach gehöriger Publikation\nein Anspruch auf Verbindlichkeit bestehe (vgl. dazu auch BGE 105 Ib 72).\nIn diesem Zusammenhang schloss es das BGer mit Verweis auf mehrere\nEntscheide nicht aus, dass anspruchsbegründende Normen auch ohne diese\nGültigkeitsvoraussetzung berücksichtigt werden können, sofern sich dies\nnur «zugunsten des Beschwerdeführers» auswirke (ZBl 1/1995, S. 33 f. und\nimplizit auch 105 Ib 72; in gleichem Sinne VPB 44.93). Es ist nicht ersichtlich,\nweshalb diese Rechtsprechung nicht auch für die Gültigkeitsvoraussetzung der\nGenehmigung herangezogen werde könnte.\nIm vorliegenden Fall müsste es vor dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 4\nBV) als stossend empfunden werden, wenn die Anwendbarkeit der neuen\nReglementsbestimmung ausschliesslich im Falle des Beschwerdeführers\nverneint würde, währenddem davon auszugehen ist, dass sie zugunsten aller\nübrigen Kandidaten, die die Prüfung gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer\nabgelegt hatten, ohne weiteres berücksichtigt wurde beziehungsweise\nim Bedarfsfalle berücksichtigt worden wäre. Auch liesse es sich mit\ndem Rechtssicherheitsgedanken und dem Vertrauensgrundsatz nicht\nvereinbaren, allein den Beschwerdeführer die Folgen eines für ihn nicht\nerkennbaren Genehmigungsmangels tragen zu lassen. Überwiegende\nöffentliche Interessen, die im vorliegenden Einzelfall für eine unbedingte\n\n5\nDurchsetzung des objektiv richtigen Rechts sprechen, sind nicht ersichtlich.\nDem Vertrauensschutzinteresse des Beschwerdeführers ist somit Vorrang\neinzuräumen und die an sich gesetzwidrig genehmigte Reglementsänderung\n(Art. 18 Prüfungsreglement) auch auf ihn anzuwenden.\n(Die Rekurskommission EVD heisst das Revisionsgesuch nach materieller\nPrüfung gut)\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.47 - Auszug aus dem Entscheid der Rekurskommission EVD vom 13. April 1995\nbetreffend Revision des Beschwerdeentscheides der Rekurskommission EVD vom 25. Juli\n1994 in Sachen G. gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 94/4K-019\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 089\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}