{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-04-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-47--_1995-04-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003089.pdf?ID=150003089", "Checksum": "a7e0118a779ea7f57c1839279847acd6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.04.1995 JAAC 60.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 13.04.1995 JAAC 60.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 13.04.1995 JAAC 60.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:41", "Checksum": "0cdefa559ef17a95fc70b682adefac9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 13.04.1995 JAAC 60.47 \r\n\n1.- 4. (Formelles und Darstellung des vorangegangenen Verfahrens)\n5. (Eintreten wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorangegangenen\nVerfahren)\n6. Zu prüfen bleibt, ob und allenfalls inwieweit der angefochtene Entscheid\neffektiv zu revidieren ist. In diesem Zusammenhang stellt sich vorab die Frage,\nob die Änderung von Art. 18 des Prüfungsreglementes tatsächlich am 1. Januar\n1993 rechtsgültig in Kraft treten konnte.\n6.1. Die von den Berufsverbänden aufgestellten Prüfungsreglemente\nbedürfen der Genehmigung des Departements. Einzelheiten regelt die\nVerordnung (Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über\ndie Berufsbildung [BBG], SR 412.10 und Art. 45 Abs. 3 der Verordnung\nüber die Berufsbildung vom 7. November 1979 [BBV], SR 412.101). Die\nPrüfungsreglemente sind vorgängig im Bundesblatt zu publizieren (Art. 45\nAbs. 1 BBV). Für Reglementsänderungen gilt die gleiche Ordnung. Soweit eine\nReglementsänderung jedoch als «nicht wesentlich» zu betrachten ist, entfällt\ndie Publikationspflicht, und sie kann vom Bundesamt genehmigt werden\n(Art. 45 Abs. 4 BBV).\nDas Prüfungsreglement vom 20. März 1985 wurde am 20. Juni 1985 vom\nDepartement genehmigt und trat am 1. Juli 1985 in Kraft. Darüber befindet\nsich ein Hinweis im Bundesblatt (BBl 1985 I 793). Der geänderte Art. 18 des\nPrüfungsreglements wurde vom Bundesamt am 17. Dezember 1992 genehmigt\nund von diesem auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt.\n6.2. Die Publikation mit entsprechender «Ansetzung einer Einsprachefrist»\n(Art. 45 Abs. 2 BBV) und die Genehmigungsvorschrift bezwecken neben\nder Bekanntgabe den Einbezug aller Interessierten im Sinne einer\nvorgängigen Mitwirkungsmöglichkeit. Sie sorgen für Transparenz im\nReglement-Erlassverfahren und erlauben der Genehmigungsbehörde im\nRahmen ihres gesetzlich vorgegebenen Aufgabenbereichs kontrollierend\nund koordinierend zugunsten einer gewissen Einheitlichkeit der Reglemente\n\n3\nEinfluss zu nehmen. Die in casu fragliche Reglementsänderung beinhaltet\neine Erleichterung für das Bestehen der Prüfungen, indem eine zusätzliche\nungenügende Fachnote im Notenbereich zwischen 3,5 und 4 zugelassen wird.\nDamit sind nicht nur die Interessen der entsprechenden Branchenvertreter -\ninsbesondere die nicht im Baumeisterverband organisierten, weil diese kaum\nam Reglementsentwurf beteiligt sein dürften - sondern ist auch eine Thematik,\n«die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung», welche immerhin als\nMindestinhalt im Prüfungsreglement Eingang zu finden haben, angesprochen\n(Art. 45 Abs. 1 BBV, insbes. Bst. f). Bereits hieraus wird ersichtlich, dass die\nÄnderung von Art. 18 des Prüfungsreglements nicht ohne weiteres als «nicht\nwesentlich» im Sinne der Berufsbildungsverordnung betrachtet werden kann\n(Art. 45 Abs. 4 BBV). Ob eine Reglementsänderung als «nicht wesentlich» und\nsomit implizit auch, ob eine solche als «wesentlich» zu betrachten ist und\nsomit publiziert und hernach vom Departement zu genehmigen ist, wird\noffenbar vom Bundesamt in eigener Regie bestimmt. Diese Ordnung kommt\neiner Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnisse vom Departement an das\nBundesamt gleich, welche aber von der gesetzlichen Zuständigkeitsvorschrift,\ndie grundsätzlich das Departement als Genehmigungsinstanz statuiert,\nnicht abgedeckt ist (Art. 51 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BBG) und insoweit der\ngesetzlich geregelten Rechtssetzungsorganisation in der Bundesverwaltung\nwiderspricht (Art. 7 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 19. September 1978\nüber die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der\nBundesverwaltung [VwOG], SR 172.010). Zudem wäre dies mit dem auch auf\nReglementsänderungen anzuwendenden, allgemein anerkannten Prinzip des\nParallelismus der Rechtsetzungsformen nicht zu vereinbaren (in gleichem\nSinne BGE 105 Ib 72 und Ulrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches\nBundesstaatsrecht, Zürich 1993, S. 328 und 332). Insoweit, aber auch wenn ein\nGenehmigungsbeschluss der gesetzlich als zuständig bezeichneten Behörde\nfehlt, ist die Reglementsänderung als «gesetzwidrig» beziehungsweise an\neinem Gültigkeitsmangel leidend zu betrachten (BGE 105 Ib 72 und VPB 44.93),\nweshalb sie grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangen könnte. Daran\nändert auch der Umstand nichts, dass das Gesetz den Bundesrat mit der\nRegelung der Einzelheiten bezüglich Erlass der Prüfungsreglemente durch\ndie Berufsverbände und das Bundesamt für die Regelung des Vollzugs der\ndem Bund vorbehaltenen Massnahmen sowie für die Oberaufsicht über den\nGesetzesvollzug (durch die Kantone, Art. 65 BBG), soweit diese Aufgaben nicht\ndem Bundesrat oder dem Departement vorbehalten sind, als zuständig erklärt\n(Art. 51 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BBG).\n6.3. Eine ungültige Reglementsänderung, weil auf gesetzwidrigem\nGenehmigungsbeschluss beruhend, könnte wie erwähnt grundsätzlich keine\nRechtsverbindlichkeit erlangen (BGE 105 Ib 72). Das heisst aber nicht, dass die\ngestützt darauf erteilten Diplome ungültig wären (VPB 44.93). «Nichtigkeit, das\nheisst absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn\nder ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder\nzumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch\ndie Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird» (BGE 116 Ia 215,\n104 Ia 176 f. E. 2c mit Verweisungen). Begünstigt eine (derart) fehlerhafte\nVerfügung den Bürger, so kann sie auch nicht ohne weiteres widerrufen\nbeziehungsweise für nichtig erklärt werden. Das ist nur aufgrund einer\n\n"}