Würde dies als legitimationsbegründend anerkannt, wäre jeder Bürger, der die Dienste der Hörmittel-Akustiker bereits in Anspruch nimmt oder sie allenfalls einmal in Anspruch nehmen wird, zur Beschwerde legitimiert, da er ein Interesse daran hat, von einem qualifizierten Hörmittel-Akustiker bedient zu werden. Damit würde aber der Kreis der Beschwerdelegitimierten derart erweitert, dass die Verwaltungsbeschwerde der Popularbeschwerde angenähert würde. Somit zeigen die vorgängigen Ausführungen, dass im vorliegenden Fall die erforderliche Beziehungsnähe fehlt. (Die Rekurskommission EVD tritt auf die Beschwerde nicht ein)