Vielmehr handelt es sich vorliegend - wie das Bundesamt eindeutig festhält - um einen konkreten Einzelfall. Die Beschwerdeführer vertreten im Grunde ein allgemeines, öffentliches Interesse an der Wahrung des Qualitätsstandards der Hörmittelbranche. Würde dies als legitimationsbegründend anerkannt, wäre jeder Bürger, der die Dienste der Hörmittel-Akustiker bereits in Anspruch nimmt oder sie allenfalls einmal in Anspruch nehmen wird, zur Beschwerde legitimiert, da er ein Interesse daran hat, von einem qualifizierten Hörmittel-Akustiker bedient zu werden.