Weder die Firma Y noch die übrigen Mitglieder des Vereins X werden nämlich durch die angefochtene Verfügung in der Ausübung ihres Berufes eingeschränkt. Auch erwächst ihnen daraus keine deutlich spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage, da ihnen ihr Marktanteil aufgrund der Anerkennung des Diploms in keiner Weise strittig gemacht wird. Zudem zieht die Anerkennung des Diploms von S. keine automatische Anerkennung aller deutschen Fachausweise der Hörmittelbranche nach sich. Vielmehr handelt es sich vorliegend - wie das Bundesamt eindeutig festhält - um einen konkreten Einzelfall.