Demzufolge bleibt in Grenzfällen ein Beurteilungsspielraum, bei dessen Ausübung auf der einen Seite eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Beschwerderechts vermieden werden muss und auf der anderen Seite die Schranken nicht zu eng gezogen werden dürfen, um die vom Gesetzgeber bewusst gewollte Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung in Fällen, in denen der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat, nicht auszuschliessen (BGE 109 Ib 200 f.). Das BGer hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob Inhaber von geschäftlichen Betrieben zur Beschwerde gegen Massnahmen, die zugunsten von Konkurrenten getroffen wurden, befugt seien.