Wie das BGer bereits festgestellt hat (BGE 109 Ib 200), kann aus diesen Formulierungen nicht präzise abgeleitet werden, wann das geforderte «besondere Interesse» vorliegt. Demzufolge bleibt in Grenzfällen ein Beurteilungsspielraum, bei dessen Ausübung auf der einen Seite eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Beschwerderechts vermieden werden muss und auf der anderen Seite die Schranken nicht zu eng gezogen werden dürfen, um die vom Gesetzgeber bewusst gewollte Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung in Fällen, in denen der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat, nicht auszuschliessen (BGE 109 Ib 200 f.).