1. (Zuständigkeit) 2.1./2.2. (Beschwerdelegitimation einer Vereinigung) 2.3. Gemäss Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), genügt ein allgemeines Interesse, das jedermann haben kann, für die Beschwerdeberechtigung nicht. Es bedarf vielmehr eines besonderen Interesses, welches nur Einzelnen oder allenfalls einem beschränkten Personenkreis eigen ist (BGE 100 Ib 336 mit Verweis auf BGE 99 Ib 107). Wie das BGer bereits festgestellt hat (BGE 109 Ib 200), kann aus diesen Formulierungen nicht präzise abgeleitet werden, wann das geforderte «besondere Interesse» vorliegt.