Am 14. November 1994 verfügte das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das Abschlusszeugnis der Landesberufsschule für Hörgeräte-Akustiker der Handwerkskammer Lübeck vom 15. September 1987, zusammen mit dem Gesellenbrief der Handwerkskammer Rheinhessen vom 7. Juli 1988 von Herrn S. sei einem eidgenössischen Fachausweis als Hörgeräte-Akustiker gleichgestellt. Gegen diese Verfügung erhoben der Verein X sowie das Vereinsmitglied Y am 15. Dezember 1994 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD. Aus den Erwägungen: