Die Rekurskommission EVD kommt somit zum Schluss, dass auf die Beschwerde, soweit die Aufhebung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides verlangt wird, nicht einzutreten ist. Einzutreten, die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Bundesamtes aufzuheben ist insoweit, als der Beschwerdeführerin aufgrund des teilweisen Obsiegens im vorinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des Bundesamtes zuzusprechen ist.