Da die Vorinstanz bezüglich des Antrags auf Diplomerteilung durch Notenanhebung zum Schluss gekommen ist, dass eine Nachprüfung durchzuführen ist, hat sie die Beschwerde diesbezüglich folgerichtig abgewiesen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang ist die beantragte Parteientschädigung verhältnismässig herabzusetzen (Art. 8 Abs. 6 Kostenverordnung). 3. Die Rekurskommission EVD kommt somit zum Schluss, dass auf die Beschwerde, soweit die Aufhebung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides verlangt wird, nicht einzutreten ist.