9 seien nicht genügend substantiiert, so verkennt die Vorinstanz, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin beim Bundesamt keine oder eine ungenügend detaillierte Kostennote eingereicht hätte, dies keinen Grund darstellt, eine Parteientschädigung zu verweigern (VPB 40.31). Vielmehr wäre unter diesen Umständen die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen gewesen (Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung) oder der Beschwerdeführerin hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, eine ungenügende Kostennote zu vervollständigen. (...) 2.3.3.