BGE 98 Ib 506 E. 1; Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 308) einen eigentlichen Rechtsanspruch auf Parteientschädigung begründet. Obsiegt die Partei bloss teilweise, besteht demnach ebenfalls ein Anspruch auf Zusprechung einer Entschädigung, diese ist aber verhältnismässig zu kürzen (Art. 8 Abs. 6 Kostenverordnung). Was im weiteren die Behauptung angeht, die Auslagen