Barauslagen und andere Spesen sind ab Fr. 50.- und Vertretungskosten ab Fr. 100.- als verhältnismässig hoch zu betrachten (Art. 8 Abs. 2 Bst. b Kostenverordnung; vgl. Kölz / Häner, a. a. O., Rz. 308, mit Hinweisen). 2.2. Das Bundesamt hat die Zusprechung einer Parteientschädigung mit der Begründung verweigert, die Beschwerdeführerin sei mit ihren Anträgen nicht ganz durchgedrungen und die Auslagen seien nicht genügend substantiiert. Die Argumentation des Bundesamtes geht schon deshalb fehl, weil entgegen der «Kann-Vorschrift» die angeführte Bestimmung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VPB 56.2 E. 1 und 57.16 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 98 Ib 506 E. 1;