46 ff. VwVG), ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten. 2.1. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 8 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [Kostenverordnung], SR 172.041.0). Als Parteikosten fallen grundsätzlich die Kosten der Vertretung, Barauslagen sowie Verdienstausfall für Parteien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen in Betracht (Art. 8 Abs. 2 Kostenverordnung). Barauslagen und andere Spesen sind ab Fr.