a VwVG), und ihr kann ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides über die Parteientschädigung nicht abgesprochen werden. Da Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG, AS 1994 1637), der Vertreter sich rechtsgenüglich ausgewiesen hat (Art. 11 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 46 ff. VwVG), ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten.