Rückweisungsentscheides zu begründen vermag, ist auf die Beschwerde, soweit die Aufhebung der Rückweisung verlangt wird, nicht einzutreten. (...) 2. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, ihr sei der vom Bundesamt im angefochtenen Entscheid nicht gewährte Auslagenersatz von Fr. 120.- zuzusprechen. Soweit das Bundesamt im angefochtenen Entscheid die Zusprechung einer Parteientschädigung verweigert hat, ist die Beschwerdeführerin berührt (Art. 48 Bst. a VwVG), und ihr kann ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides über die Parteientschädigung nicht abgesprochen werden.